Häufig gestellte Fragen

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Vermietung


Wenn Sie ein Objekt auf unserer Internetseite sehen, welches Ihnen zusagt, können Sie sich direkt über das Bewerbungstool schriftlich bewerben. Dazu Klicken Sie bitte auf den „Jetzt bewerben“ Button und folgen den dort beschriebenen Anweisungen bzw. füllen Sie das dortige Formular so ausführlich wie möglich aus. Bitte beachten Sie, dass wir nur schriftliche Anfragen auf bestimmte Objekte entgegennehmen können. Allgemeine und telefonische Anfragen können nicht bearbeitet werden.
Wenn ein Objekt den Button „Bewerbungen sind geschlossen“ trägt, gelangen Sie nicht mehr zum Bewerbungsformular und können sich auf diese Wohnung auch nicht mehr bewerben. Zu diesem Zeitpunkt haben wir bereits sehr viele Anfragen erhalten und können aufgrund der hohen Nachfrage, keine weiteren Interessenten mehr berücksichtigen. Anderenfalls ist die Wohnung möglicherweise auch schon anderweitig vergeben worden und Sie waren leider nicht schnell genug.
Wenn Sie im Anschluss an einen Besichtigungstermin nach wie vor starkes Interesse an dem Objekt haben, benötigen wir, um eine Entscheidung treffen zu können, das vollständig ausgefüllte Formular der Mieterselbstauskunft sowie eine Ausweiskopie der einziehenden Personen (und Bürgen). Sollten Sie es nicht wünschen eine Kopie Ihres Ausweises einzureichen, können Sie uns diesen alternativ auch persönlich vorlegen. In Aussicht auf ein zustande kommendes Mietverhältnis bitten wir Sie ebenfalls den Nachweis einer Auskunftei nachzureichen. Hier können Sie entweder eine Schufa-Auskunft beantragen oder Ihre Auskunft bei der Creditreform anfordern. Bitte beachten Sie, dass bei Auszubildenden oder Studenten mit geringem Einkommen ebenfalls die Unterlagen eines Bürgen notwendig sind. Dieser trägt sich bitte bei der Selbstauskunft entsprechend bei der Kategorie „Mitmieter“ ein.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitungszeit in der Regel 2-4 Tage beträgt, um alle Unterlagen der Interessenten eingehend zu prüfen und entsprechende Rückmeldung mit Vermietern zu halten. Entscheidungen im Anschluss an Besichtigungstermine, welche am Ende einer Arbeitswoche durchgeführt werden (Donnerstag / Freitag), können aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes erst verzögert in der darauffolgenden Woche verkündet werden. Wir bedanken uns für Ihre Geduld.
Um Ihre Chance zu erhöhen, bewerben Sie sich bitte direkt über das Bewerbungstool auf unserer Internetseite. Dies finden Sie über die einzelnen Objekt-Angebote, in dem Sie auf den Button „Jetzt bewerben“ klicken. Dort erhalten wir alle Informationen, welche wir zur Koordination von Besichtigungsterminen benötigen. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie allen Anweisungen folgen und das Formular so ausführlich wie möglich ausfüllen.
Bei der Koordination von Besichtigungsterminen werden alle Bewerbungen von Mietinteressenten bearbeitet. Unser Vermietungsteam geht alle Anfragen chronologisch durch und berücksichtigt dabei die Kriterien der einzelnen Objekte. Da der Andrang auf Wohnraum in Konstanz sehr groß ist, bitten wir um Ihr Verständnis, dass nicht alle Interessenten berücksichtigt werden können. Sie erhalten, auch wenn es nicht zu einem Besichtigungstermin kommt, eine Nachricht von uns und werden darüber in Kenntnis gesetzt.
Seit dem 01.06.2015 gilt das so genannte Bestellerprinzip: Wer den Makler mit Wohnungsvermittlung oder Wohnungssuche beauftragt, muss ihn auch zahlen. Das ergibt sich aus §2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermG. Vereinbarungen wonach jemand einen Makler bezahlen soll, obwohl er ihn nicht bestellt hat, sind unzulässig. Wir, die Firma Horta, haben uns daraufhin dafür entschieden, keine Suchaufträge von Mietinteressenten mehr entgegenzunehmen, da wir den Voraussetzungen der Gesetzesänderung nicht ausreichend gerecht werden können und verlangen somit auch keine Gebühren mehr von Ihnen. Für Sie als Mieter ist die Vermittlung eines Objekts also völlig kostenlos. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir auf Ihre Mithilfe angewiesen sind und Ihre schriftliche Bewerbung nur auf bestimmte, von uns inserierte, Objekte benötigen.

Wenn Sie bei Ihrem Einzug eine fachgerecht renovierte und gereinigte Wohnung übergeben bekommen haben, sprich vertragsgerecht, haben Sie diese auch so wieder an den Vermieter bei Übergabe abzugeben. Fachgerecht renoviert und gereinigt bedeutet, dass belastete Wände, in Form von Bohrlöchern oder sonstigen Anbringungen und Farbänderungen an der Wand, etc., vollständig gestrichen werden müssen und eine Reinigung gemäß unserer Checkliste durchgeführt werden muss. Sollte die fachgerechte Renovierung und Endreinigung zu Beginn Ihres Mietverhältnisses nicht zutreffend sein, gilt trotzdem Ihre allgemeine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

In unseren Verträgen halten wir diesbezüglich folgendes fest:

1. Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, sofern nach dem tatsächlichen Grad der Abnutzung ein Renovierungsbedarf entstanden ist. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken. Weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen.

Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen auszuführen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in anderen Räumen alle 10 Jahre; Lackieren von Heizkörpern und -rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle 6 Jahre. Die Fristen werden jeweils vom Beginn des Mietverhältnisses oder der Durchführung der letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen abgerechnet.

Die Renovierungskosten werden im Zweifel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet (unabhängig von der Durchführung von Schönheitsreparaturen) Dübel-Einsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich waren. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Bewahrung seiner berechtigten Interessen, nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.

Gerne können Sie bei Ihrem Auszug unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen und Renovierung sowie Endreinigung über uns in Auftrag geben. Eine Übersicht zu unseren Leistungen inklusive Preisen finden Sie hier.


Verwaltung

In Notfällen erreichen Sie uns rund um die Uhr unter der Tel. +49 1713424405.
Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen. Am einfachsten ist es für Sie, wenn Sie unser Lastschrifteinzugsformular Mieter ausfüllen, unterschreiben und im Original an die Hausverwaltung schicken.
Als Wohnungsmieter zahlen Sie drei Nettokaltmieten als Mietsicherheit. Die Kaution ist vor Mietbeginn auf das Ihnen im Mietvertrag mitgeteilte Konto zu leisten. Die Kaution wird getrennt vom Geschäftsvermögen auf einem separaten Mietkautionskonto angelegt und verzinst. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit eine Kautionsbürgschaft abzuschließen.
Die Abrechnungsperiode erstreckt sich auf einen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraumes muss dem Mieter die Abrechnung zugegangen sein. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie im Laufe einer Abrechnungsperiode ausgezogen sind. Eine vorzeitige Abrechnungserstellung ist nicht möglich, da erst alle Kosten im laufenden Wirtschaftsjahr erfasst werden müssen.
Die Kaution kann und darf nicht abgewohnt werden. Nach dem die Übergabe erfolgt ist, steht dem Vermieter eine Prüfungszeit von bis zu sechs Monaten zu, um etwaige, vom Mieter verschuldete Mängel zu beseitigen. Ein Teil der Kaution wird einbehalten um eine mögliche Nachzahlung aus der noch folgenden Betriebskostenabrechnung zu sichern. Die Auszahlung der anteiligen Kaution erfolgt innerhalb von sechs Monaten. Die Auszahlung der Restkaution unverzüglich mit der letzten Betriebskostenabrechnung
Vor der Untervermietung ist die schriftliche Genehmigung der Hausverwaltung einzuholen. Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des Vermieters, ist für alle Mietzahlungen weiterhin verantwortlich und haftet z.B. für Schäden aus dem Mietverhältnis. Für die Genehmigung sind folgende Unterlagen zwingend einzureichen: - Kopie des unterschriebenen Untermietvertrages - Personalausweiskopie - vollständige Kontaktdaten des/der Untermieter/s
Der WEG-Verwalter wird durch die Eigentümerversammlung bestellt und ist für alle Fragen der gemeinschaftlichen Verwaltung zuständig. Vermieten Sie Ihre Wohnung, kann es sinnvoll sein, die Bewirtschaftung an einen Dritten zu übertragen und mit diesem einen weiteren Verwaltungsvertrag abzuschließen. Das ist der sogenannte Wohnungsbetreuungsvertrag. Aufgrund der häufigen Verflechtung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums ist es empfehlenswert, den WEG-Verwalter auch mit der Verwaltung Ihres Sondereigentums zu beauftragen.
Die Eigentümerversammlung dient der Wohnungseigentümergemeinschaft als zentrales Gremium. Mindestens einmal jährlich muss der WEG-Verwalter eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen. In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters, die Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung), den Wirtschaftsplan, die Entlastung des Verwalters, die Wahl des Verwaltungsbeirats, bauliche Maßnahmen und vieles mehr.
Grundsätzlich muss der Verwalter alle Eigentümerwünsche auf die Tagesordnung aufnehmen. Eine Verweigerung ist möglich, wenn diese Punkte nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Voraussetzung ist, dass die Anträge zur Tagesordnung vor Ablauf von 14 Tagen eingereicht werden und somit innerhalb der gesetzlichen Zustellfrist allen Eigentümern zugesandt werden können.
Die Rechnungsprüfung wird in der Regel von den Beiratsmitgliedern durchgeführt. Jeder Eigentümer hat ebenfalls das Recht die Unterlagen einzusehen. Es wird geprüft, ob alle Belege die WEG betreffen und ob innerhalb der Kontenbewegungen keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
Die Wohnungseigentümer haben die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch den Wirtschaftsplan für das entsprechende Wirtschaftsjahr festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Einzelwirtschaftsplan auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Zahlungsbetrag wird als Haus- oder auch Wohngeld bezeichnet.
Der Wirtschaftsplan ist die Rechtsgrundlage für die Anforderung von Hausgeldvorschüssen bis zum Vorliegen des endgültigen Jahresergebnisses in Form der Hausgeldabrechnung. Nach deren Genehmigung bleibt der Wirtschaftsplan als Anspruchsgrundlage gegenüber ausgeschiedenen Wohnungseigentümern bestehen. Die Erstellung eines Wirtschaftsplans ist eine der zentralen Aufgaben der Verwalters.
Die Hausgeldabrechnung des vergangenen Jahres steht in keinem Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung für das vergangene Jahr, da das Abrechnungsergebnis im aktuellen Wirtschaftsjahr geleistet wird und somit in Ihrer Einkommenssteuererklärung im Folgejahr zugerechnet wird (Zufluss-/Ablussprinzip).




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