Häufig gestellte Fragen
Vermietung
Wenn Sie bei Ihrem Einzug eine fachgerecht renovierte und gereinigte Wohnung übergeben bekommen haben, sprich vertragsgerecht, haben Sie diese auch so wieder an den Vermieter bei Übergabe abzugeben. Fachgerecht renoviert und gereinigt bedeutet, dass belastete Wände, in Form von Bohrlöchern oder sonstigen Anbringungen und Farbänderungen an der Wand, etc., vollständig gestrichen werden müssen und eine Reinigung gemäß unserer Checkliste durchgeführt werden muss. Sollte die fachgerechte Renovierung und Endreinigung zu Beginn Ihres Mietverhältnisses nicht zutreffend sein, gilt trotzdem Ihre allgemeine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
In unseren Verträgen halten wir diesbezüglich folgendes fest:
1. Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, sofern nach dem tatsächlichen Grad der Abnutzung ein Renovierungsbedarf entstanden ist. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken. Weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen.
Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen auszuführen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in anderen Räumen alle 10 Jahre; Lackieren von Heizkörpern und -rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle 6 Jahre. Die Fristen werden jeweils vom Beginn des Mietverhältnisses oder der Durchführung der letzten fachgerechten Schönheitsreparaturen abgerechnet.
Die Renovierungskosten werden im Zweifel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet (unabhängig von der Durchführung von Schönheitsreparaturen) Dübel-Einsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich waren. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Bewahrung seiner berechtigten Interessen, nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.
Gerne können Sie bei Ihrem Auszug unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen und Renovierung sowie Endreinigung über uns in Auftrag geben. Eine Übersicht zu unseren Leistungen inklusive Preisen finden Sie hier.